Betreuungsbüro A. Schröter

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).

Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901c BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens beim Betreuungsgericht abzuliefern. In einigen Bundesländern[1] ist darüber hinaus auch schon zuvor die Hinterlegung einer Betreuungsverfügung beim Gericht möglich, (z. Zt. in Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Im Rahmen der Registrierung von Vorsorgevollmachten im Rahmen des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer können dort auch Angaben zur Betreuungsverfügung hinterlegt werden.

Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren. Außerdem lässt es sich bei diesen Vorsorgemöglichkeiten nicht sicherstellen, die Handlungsvollmacht für einen Dritten nur wirksam werden zu lassen, wenn es erforderlich ist. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden.

Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen Nicht jeder möchte im Alter in einem Altenheim gepflegt werden, wo er medizinisch und pflegerisch gut versorgt ist, sondern lieber in der eigenen Wohnung bleiben, wo er vielleicht Einbußen in der medizinischen Versorgung und Pflege hinnehmen muss. Das, was von vielen unter Lebensqualität verstanden wird, kann mit einem mehr oder weniger hohen Risiko verbunden sein. Bei Menschen, mit denen eine Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist, setzt die Betreuungsverfügung an.

Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf Vertrauen. Ihr Inhalt dient vielmehr zu gegebener Zeit dem Gericht zur Kontrolle. Das Gericht überwacht z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung. Diese sollte nach Überlegung der eigenen Wünsche, Möglichkeiten und Vorstellungen, seien sie kultureller, wissenschaftlicher oder religiöser Natur, möglichst handschriftlich verfasst werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies freilich nicht.


Fachkundige raten von vorformulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss, ab. Sie halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung und eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen.

Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten, kann sich empfehlen. Betreuungsvereine sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen verpflichtet. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. Unterschriften unter diese Dokumente können seit dem 1. Juli 2005 auch von der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigt werden.


Auszug von Wikipedia